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Abschiebung
Abschiebung ist eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht. Sie darf nur dann vorgenommen werden, wenn die Ausreisepflicht vollziehbar ist und wenn die freiwillige Ausreise des Ausländers nicht gesichert oder aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung eine Überwachung der Ausreise erforderlich erscheint (vgl. § 49 Ausländergesetz).

Abstammungsprinzip/Abstammungsrecht
Erwerb der Staatsangehörigkeit der Eltern oder eines Elternteils durch Geburt.
Der Fachbegriff für diesen Erwerb der Staatsangehörigkeit ist ius sanguinis.

Anspruchseinbürgerung
Ein Anspruch auf Einbürgerung gibt dem Betroffenen ein Recht auf die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn er die im Gesetz aufgeführten Voraussetzungen erfüllt. Durch die Herabsetzung der Fristen bei der Anspruchseinbürgerung nach dem Ausländergesetz besteht nunmehr bereits nach acht Jahren Aufenthalt im Normalfall ein solcher Anspruch.

Asylberechtigte
Asylberechtigte sind Ausländer, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge oder einer verwaltungsgerichtlichen Instanz als asylberechtigt nach Art. 16a Grundgesetz anerkannt worden sind.

Asylbewerber
Asylbewerber sind Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.
Auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes kann sich nicht berufen, wer aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes einreist.

Asylbewerberleistungsgesetz
Asylbewerber und Ausländer, die über einen Flughafen einreisen wollen und denen die Einreise nicht oder noch nicht gestattet ist, Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge sowie geduldete und vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nebst deren Ehegatten und minderjährigen Kindern erhalten Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) vom 5. August 1997
(BGBl. I S. 2022).
Diese Leistungen sind um rund 20% niedriger als die Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG). Nach dem Zweiten Gesetz zur Änderung des AsylbLG vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2505) erhalten Leistungsberechtigte, bei denen verhaltensbezogene Missbrauchstatbestände festzustellen sind, gegenüber dem Niveau des AsylbLG weiter reduzierte Leistungen. Diese Tatbestände können z.B. illegale Einreisen in das Bundesgebiet zur Erlangung sozialer Leistungen oder Identitätsverschleierungen zur Verhinderung aufenthaltsbeendender Maßnahmen sein.

Asylverfahrensgesetz
Das Asylverfahrensgesetz (AsylVfG vom 27. Juli 1993, BGBl. I S. 1361) regelt das Verfahren für Ausländer, die Schutz als politisch Verfolgte nach Art. 16a des Grundgesetzes oder Schutz vor einer Abschiebung oder sonstigen Rückführungen in einen Staat beantragen, in dem ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Überzeugung bedroht ist.

Aufenthaltsbeendigung
Ein Ausländer ist grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet, wenn er die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung nicht oder nicht mehr besitzt. Er kann aber auch bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen durch besondere Verfügung ausgewiesen werden. Eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht erfolgt, wenn der Ausländer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Es sind dabei jedoch auch die auf Grund des Bestehens von Abschiebungshindernissen oder aus humanitären Gründen erteilten Duldungen zu beachten.

Aufenthaltsbefugnis
Eine Aufenthaltsbefugnis (§ 30 AuslG) wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland erlaubt werden soll. Das gilt insbesondere für Ausländer, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten und für die auf Grund besonderer Umstände des Einzelfalls das Verlassen des Bundesgebiets eine außergewöhnliche Härte darstellen würde.

Aufenthaltsberechtigung
Eine Aufenthaltsberechtigung (§ 27 Ausländergesetz - AuslG) sichert ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht mit einem verstärkten Schutz vor Ausweisung, die dann nur noch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit zulässig ist. Sie wird insbesondere erteilt, wenn ein Ausländer 8 Jahre eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, sein Lebensunterhalt sowie seine Altersversorgung gesichert sind und er in den letzten drei Jahren im wesentlichen straffrei war. Sie kann in begründeten Fällen auch an einen Ausländer erteilt werden, wenn er seit 5 Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt.

Aufenthaltsbewilligung
Eine Aufenthaltsbewilligung (§§ 28, 29 AuslG) wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt nur für einen bestimmten, seiner Natur nach einen nur vorübergehenden Aufenthalt erfordernden Zweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltsbewilligung wird dem Aufenthaltszweck entsprechend befristet (z. B. Saisonarbeiter in Landwirtschaft, Baugewerbe und Gastronomie, Studenten und Auszubildende). Sie wird für längstens zwei Jahre erteilt und kann verlängert werden.

Aufenthaltserlaubnis
Eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 15, 17 Ausländergesetz - AuslG) wird erteilt, wenn einem Ausländer der Aufenthalt ohne Bindung an einen bestimmten Aufenthaltszweck erlaubt sein soll. Die Aufenthaltserlaubnis für ausländische Arbeitnehmer verfestigt sich mit zunehmender Aufenthaltsdauer. Sie wird zunächst befristet für ein Jahr, danach zweimal befristet für je zwei Jahre und schließlich unbefristet erteilt. Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis bedeutet eine erste rechtliche Absicherung des Daueraufenthalts. Sie kann nachträglich nicht mehr befristet werden, wenn die Erteilungsvoraussetzungen entfallen.

Aufenthaltsgenehmigung
Eine Aufenthaltsgenehmigung wird erteilt als Aufenthaltserlaubnis nach §§ 15 und 17, als Aufenthaltsberechtigung nach § 27, als Aufenthaltsbewilligung nach §§ 28 und 29 und als Aufenthaltsbefugnis nach § 30 Ausländergesetz.

Aufenthaltsgestattung
Einem Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt in der Bundesrepublik gestattet (§ 55 AsylVfG). Die Aufenthaltsgestattung erlischt u.a. bei Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Mit der Anerkennung als Asylberechtigter hat ein Ausländer Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (§ 68 Abs. 1 AsylVfG).

Ausländer
Ausländer ist jeder, der nicht Deutscher im Sinne des Art. 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, d.h. nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
Ausländer genießen grundsätzlich Meinungs-, Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit. Sie können in politischen Parteien und kommunalen Ausschüssen (soweit das Landesrecht dies vorsieht) mitwirken. Das Grundgesetz lässt jedoch mit Ausnahme des Kommunalwahlrechts für Unionsbürger kein Wahlrecht für Ausländer bei Bundestags-, Landtags- und Kommunalwahlen zu.

Ausländergesetz
Das Ausländergesetz (AuslG vom 9. Juli 1990, BGBl. I S. 1354) regelt die Einreise, den Aufenthalt, die Niederlassung, die Erwerbstätigkeit, die Aufenthaltsbeendigung und die Einbürgerung von Menschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit, mit Ausnahme bestimmter Personengruppen (Diplomaten, § 2 AuslG).

Ausländerwahlrecht, kommunales
Als Bestandteil des integrationspolitischen Gesamtkonzepts der neuen Bundesregierung sieht die Koalitionsvereinbarung vom 20. Oktober 1998 im Abschnitt IX.7 die Einführung eines allgemeinen kommunalen Ausländerwahlrechts vor. Dieses soll - abweichend von der in Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG getroffenen Regelung - auch Staatsangehörigen aus Nicht-EU-Staaten gewährt werden, die auf Dauer im Bundesgebiet leben. Die gesetzestechnische Umsetzung dieses Vorhabens macht eine Grundgesetzänderung (Anpassung des Art. 28 Abs. 1 Satz 3 GG) erforderlich, die nach Art. 79 Abs. 2 GG der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Bundestages und zwei Dritteln der Stimmen des Bundesrates bedarf. Angesichts dieser qualifizierten Mehrheitsanforderungen kann eine entsprechende Gesetzesinitiative nur im parteiübergreifenden Konsens beschlossen werden.

Ausweisung
Die Ausweisung ist ein spezifisch ausländerrechtlicher Verwaltungsakt, durch den die Aufenthaltsgenehmigung erlischt und der Ausländer zur Ausreise verpflichtet wird. Sie beendet die Rechtmäßigkeit des Aufenthalts eines Ausländers. Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik beeinträchtigt (vgl. §§ 45 und 46 AuslG).

De-facto-Flüchtlinge
De-facto-Flüchtlinge sind Personen, die keinen Asylantrag gestellt haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist, denen aber aus humanitären oder politischen Gründen die Rückkehr in ihr Heimatland nicht zumutbar ist, sowie Personen, die ursprünglich aus diesen Gründen Aufnahme gefunden haben und sich immer noch im Bundesgebiet aufhalten.

Drittstaaten, sichere
"Sichere Drittstaaten" sind nach § 26a Asylverfahrensgesetz und den verfassungsrechtlichen Vorgaben die Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften sowie weitere europäische Staaten, in denen die Einhaltung der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention sichergestellt ist. Dies sind: Finnland, Norwegen, Österreich, Polen, Schweden, die Schweiz und die Tschechische Republik. Wenn ein Ausländer bereits einen dieser Staaten erreicht hat, in dem er gleichfalls Schutz nach der Genfer Flüchtlingskonvention erhalten kann, ist ihm die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland schon an der Grenze zu verweigern. Denn wer aus einem "sicheren Drittstaat" einreist, kann sich nicht mehr auf das Grundrecht auf Asyl berufen.

Duldung
Die Duldung (§§ 55, 56 Ausländergesetz - AuslG) ist kein Titel, der zum Aufenthalt berechtigt. Sie bewirkt nur die förmliche Aussetzung der Abschiebung eines ausreisepflichtigen Ausländers. Die Ausreiseverpflichtung wird durch die Duldung nicht aufgehoben, lediglich ihre Vollziehung wird zeitweise ausgesetzt. Eine Duldung kann insbesondere Ausländern erteilt werden, deren Abschiebung aus rechtlichen Gründen (beispielsweise Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG) oder aus tatsächlichen Gründen (beispielsweise Reiseunfähigkeit) unmöglich ist.

Einbürgerung
Bei der Einbürgerung wird die deutsche Staatsangehörigkeit durch Aushändigung einer Einbürgerungsurkunde erworben. Sie muss auf Antrag vorgenommen werden, falls auf die Einbürgerung ein Anspruch besteht (Anspruchseinbürgerung). Andernfalls steht sie im pflichtgemäßen Ermessen der Einbürgerungsbehörde (Ermessenseinbürgerung). Zuständig für die Durchführung der Einbürgerungsverfahren der in Deutschland lebenden Ausländer sind die Einbürgerungsbehörden der Länder.
Durch das Gesetz zur Reform des Staatsangehörigkeitsrechts vom 15. Juli 1999 (BGBl. I S. 1618), das insoweit am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, sind die Regelungen über die Anspruchseinbürgerung (in den §§ 85 ff. des Ausländergesetzes) wesentlich verbessert worden.
Auch bei den Einbürgerungen der Ehegatten deutscher Staatsangehöriger und bei den Ermessenseinbürgerungen sind vergleichbare Verbesserungen vorgenommen worden (Verkürzung der Fristen einerseits, stärkere Gewichtung der Integrationsanforderungen andererseits).
Anders als beim Geburtsrecht tritt der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit hier nicht automatisch ein.

Familiennachzug
Das Ausländergesetz regelt auch den Nachzug von Ehegatten und Kindern aus Staaten außerhalb der Europäischen Union.
Voraussetzung für den Familiennachzug zu einem Ausländer ist nach § 17 Ausländergesetz allgemein, dass
  • der bereits hier lebende Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
  • ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht,
  • der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit, eigenem Vermögen oder sonstigen Mitteln gesichert ist.
Darüber hinaus müssen je nach Fallkonstellation weitere Voraussetzungen erfüllt werden.
Abweichend hiervon kann bei Asylberechtigten von dem Nachweis ausreichenden Wohnraums und eigenständiger Unterhaltssicherung abgesehen werden, weil diese wegen ihrer politischen Verfolgung nicht in ihrem Herkunftsland mit ihrer Familie zusammenleben können. Ehegatten und Kinder von deutschen Staatsangehörigen haben auch ohne den Nachweis ausreichenden Wohnraums und Unterhaltssicherung Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. Einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, kann der Nachzug seiner Familienangehörigen nur gestattet werden, wenn dringende humanitäre Gründe vorliegen.
Andere Verwandte als Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder können nur nachziehen, wenn es zur Vermeidung außergewöhnlicher Härte erforderlich ist.

Flüchtlinge
Flüchtlinge sind Personen, die sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befinden, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, oder die sich als Staatenlose aus der begründeten Furcht vor solchen Ereignissen außerhalb des Landes befinden, in dem sie ihren persönlichen Aufenthalt hatten.

Flughafenregelung
Für Ausländer aus sicheren Herkunftsländern, die über einen Flughafen einreisen (vgl. § 18a Asylverfahrensgesetz) und bei der Grenzbehörde um Asyl nachsuchen, ist das Asylverfahren vor der Einreise durchzuführen, soweit die Unterbringung auf dem Flughafengelände während des Verfahrens möglich ist. Diese Regelung gilt auch für Ausländer, die sich nicht mit einem gültigen Pass oder Passersatz ausweisen und ebenfalls über einen Flughafen einreisen. Für die Dauer des Verfahrens ist ein Verlassen des Transitbereiches nicht möglich.

Heimatlose Ausländer
Heimatlose Ausländer sind Personen, die eine besondere geschützte Rechtsstellung nach dem Gesetz über die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundesgebiet - HAG -vom 25.4.1951 (BGBl. I S. 269) innehaben.
Zur Geschichte: Nach 1945 befanden sich zahlreiche Ausländer auf deutschem Boden, die infolge der veränderten Nachkriegsverhältnisse nicht mehr in ihre Heimat zurückkehren konnten und deshalb von der Internationalen Flüchtlingsorganisation der Vereinten Nationen (IRO) als verschleppte Personen oder Flüchtlinge anerkannt und betreut wurden. Die IRO bemühte sich, den meisten dieser Ausländer durch Auswanderung eine neue Existenzgrundlage zu verschaffen. Die Tätigkeit der IRO ging 1950 zu Ende. Die Flüchtlinge, die bis dahin nicht auswandern konnten, wurden der Obhut der deutschen Verwaltung übergeben. Das HAG hat den weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet für diesen Personenkreis geregelt.

Herkunftsstaaten
Herkunftsstaaten sind die Staaten, aus denen der Asylbewerber stammt. Sichere Herkunftsstaaten (nach § 29a Asylverfahrensgesetz) sind Staaten, bei denen aufgrund der allgemeinen politischen Verhältnisse die gesetzliche Vermutung besteht, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Diese Vermutung besteht, solange ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht glaubhaft Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, dass er entgegen dieser Vermutung doch politisch verfolgt wird. "Sichere Herkunftsstaaten" sind Bulgarien, Ghana, Polen, Rumänien, Senegal, Slowakische Republik, Tschechische Republik und Ungarn. Stammt der Asylbewerber aus einem dieser Länder, so ist sein Asylantrag in der Regel als offensichtlich unbegründet abzulehnen.

Ius sanguinis
Lateinisch: Recht, das die Staatsangehörigkeit von den Eltern ableitet.

Ius soli
Das ius soli (wörtlich: Recht des Bodens) verknüpft den Erwerb der Staatsangehörigkeit mit dem Geburtsort und wird auch als Geburtsprinzip oder Geburtsortsprinzip bezeichnet. Seit dem 1. Januar 2000 gilt es in Deutschland neben dem Abstammungsprinzip.
  • Voraussetzungen des ius soli sind:
    • Geburt des Kindes in Deutschland,
    • ein Elternteil hält sich seit acht Jahren rechtmäßig in Deutschland auf und besitzt eine Aufenthaltsberechtigung oder seit drei Jahren eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
  • Das Kind muss sich bei Erreichen der Volljährigkeit zwischen der deutschen Staatsangehörigkeit und der ausländischen Staatsangehörigkeit entscheiden.
Kontingentflüchtlinge
Kontingentflüchtlinge sind Flüchtlinge aus Krisenregionen, die im Rahmen internationaler humanitärer Hilfsaktionen aufgenommen werden. Ihr Status richtet sich nach dem Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen von humanitärer Hilfsaktionen aufgenommenen Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I S. 1057). Deutschland hat seit 1973 in großer Zahl u.a. Flüchtlinge aus Indochina (insbesondere Vietnam, sog. Boat people) und aus Chile aufgenommen. Die Aufnahme jüdischer Zuwanderer aus der ehemaligen Sowjetunion erfolgte aufgrund des Beschlusses der Regierungschefs des Bundes und der Länder vom 9. Januar 1991 in entsprechender Anwendung des Gesetzes. Bei den Einzelfallentscheidungen sollen Fälle der Familienzusammenführung und sonstige Härtefälle, sowie Gesichtspunkt der Erhaltung der Lebensfähigkeit jüdischer Gemeinden in Deutschland im Vordergrund stehen. Jüdische Zuwanderer genießen die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 -34 der Genfer Konvention.
Sie erhalten Eingliederungshilfen und können Maßnahmen der Sprachförderung und der Hilfe bei der Ausbildung sowie Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz in Anspruch nehmen.

Konventionsflüchtlinge
Konventionsflüchtlinge sind Personen, die Abschiebungsschutz genießen, weil im Heimatstaat ihr Leben oder ihre Freiheit wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung bedroht ist (§ 51 AuslG). Ihr Rechtsstatus ist im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (sog. Genfer Flüchtlingskonvention) geregelt.

Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge, Bosnien/Herzegowina, Kosovo
Kriegs- und Bürgerkriegsflüchtlinge im weiteren Sinne sind Personen, die wegen der Kriegsereignisse ihre Heimat aus Furcht vor den Auswirkungen kriegerischer Auseinandersetzungen (direkte Auswirkungen der Kampfhandlungen, Übergriffe der Kriegsparteien, gezielte Vertreibung o.ä.) verlassen. Die meisten von ihnen sind keine Flüchtlinge im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, weil Voraussetzung für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus eine Verfolgung des Einzelnen durch den Staat ist und eine Kriegs-/ Bürgerkriegssituation für sich genommen keine staatliche Verfolgung darstellt. Es handelt sich somit mehrheitlich um sog., "de-facto- Flüchtlinge", deren Aufenthaltsstatus je nach den Umständen ihrer Aufnahme unterschiedlich sein kann (i.d.R. Duldung oder Aufenthaltsbefugnis). Die Aufnahme von Flüchtlingen aus Bosnien-Herzegowina basiert auf einem Beschluss der Ständigen Konferenz der Innenminister des Bundes und der Länder vom 22. Mai 1992. Danach sollten Verwundete und Kranke ohne Gewährleistung medizinischer Betreuung am bisherigen Aufenthaltsort sowie Personen, deren Unterbringung und Versorgung durch in Deutschland lebende Verwandte, Bekannte oder durch Wohlfahrtsverbände oder kirchliche Einrichtungen sichergestellt werden konnte, aufgenommen werden. Im Rahmen dieser Sonderaufnahmeaktion gelangten vorwiegend hilfsbedürftige Frauen, Kinder und ältere Menschen nach Deutschland. Nach dem Bekannt werden der Existenz serbischer Internierungslager bemühte sich die Staatengemeinschaft um die unverzügliche Freilassung der inhaftierten Bosnier. Da die Freilassung der Internierten mit der Bedingung der Aufnahme in Drittländern verbunden wurde, wurden in Deutschland in den folgenden Jahren Aufnahmemöglichkeiten für weitere - mehrere Tausend - Bosnier geschaffen. Die Flüchtlinge erhielten eine (befristete) Aufenthaltsbefugnis.
In Folge der Zuspitzung der Kosovo-Krise war auch ein erhöhter Zustrom von Kosovo-Albanern in Deutschland zu verzeichnen. Im Rahmen der humanitären Evakuierung wurden 1999 14.726 Kosovo-Albaner aus Mazedonien nach Deutschland ausgeflogen. Nach weitgehender Normalisierung der Lage, wird seit dem 8. Juli 1999 die freiwillige Rückkehr der evakuierten und sonstigen ausreisepflichtigen Kosovo-Albanern (insgesamt ca. 170.000) organisiert. Bis Ende August 2000 sind gut 60.000 Kosovaren in ihre Heimat zurückgekehrt.

Mehrstaatigkeit
Mit diesem Begriff ist gemeint, dass eine Person mehr als eine Staatsangehörigkeit besitzt.
Mehrstaatigkeit ist bereits jetzt in Deutschland keine Seltenheit: Schätzungen gehen von zwei Millionen Mehrstaatern aus. Sie kann aus einer Vielzahl von Gründen entstehen, zum Beispiel bei Kindern aus binationalen Ehen. Deutsche Mehrstaater haben in Deutschland die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Deutschen. Probleme für die deutsche Gesellschaft sind aus der Mehrstaatigkeit nicht entstanden.
Dennoch geht auch das neue Recht vom Grundsatz der Vermeidung von Mehrstaatigkeit aus: Beim Geburtsrecht müssen sich die Betroffenen nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Bei der Anspruchseinbürgerung müssen sie die Aufgabe oder den Verlust der anderen Staatsangehörigkeit nachweisen. In beiden Fällen gibt es Ausnahmen.
Begriffe, die in der öffentlichen Diskussion um die Hinnahme von Mehrstaatigkeit oft verwendet werden, sind "Doppelpass" und "doppelte Staatsangehörigkeit".

Migration
Aus dem Lateinischen (migratio = Wanderung). Vor über 40 Jahren begann die Geschichte der Migration ausländischer Arbeitnehmer in die Bundesrepublik Deutschland. Die anfängliche Annahme von Deutschen wie Ausländern, die "Gastarbeiter" würden nach einer gewissen Zeit wieder in ihre Heimatländer zurückkehren, erwies sich bald für beide Seiten als Illusion. Spätestens seit dem Familiennachzug von ausländischen Arbeitnehmern steht fest, dass die "ausländischen Mitbürger" dauerhaft hier bleiben. Inzwischen lebt in Deutschland eine zweite und dritte Ausländergeneration.

Optionsmodell/-lösung
Kinder, die aufgrund des Geburtsrechts Deutsche geworden sind, müssen sich nach Volljährigkeit für eine Staatsangehörigkeit entscheiden. Das Modell dient dem Ziel der Vermeidung von Mehrstaatigkeit.

Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ)
Das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ) vom 19. Juni 1990 regelt den schrittweisen Abbau der Binnengrenzkontrollen und die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens. Die Kontrollen an den Außengrenzen sind einheitlich geregelt.
Zum 1. September 1997 wurde das SDÜ insoweit vom Dubliner Übereinkommen (DÜ) abgelöst. Danach ist nur ein einziger, nach objektiver Kriterien zu bestimmender Vertragsstaat für die Prüfung eines Asylantrages, der in einem der Vertragsstaaten gestellt wird, zuständig. Vorrangiges Kriterium ist hierbei, ob ein Familienmitglied des Asylsuchenden bereits als Flüchtling von einem der Vertragsstaaten anerkannt ist. Weiterhin ist von Bedeutung, in welchem Vertragsstaat der Asylsuchende eingereist ist. Es soll damit verhindert werden, dass Asylbewerber gleichzeitig oder nacheinander Asylanträge in mehreren Vertragsstaaten stellen.
Erstunterzeichner sind die Vertragstaaten Frankreich, Belgien, Niederlande, Luxemburg und die Bundesrepublik Deutschland. Dem Übereinkommen sind inzwischen Italien, Spanien, Portugal, Griechenland, Österreich, Dänemark, Finnland und Schweden beigetreten. Island und Norwegen haben mit den Schengen Staaten ein Kooperationsabkommen geschlossen.
Das SDÜ ist zum 26. März 1995 von den Erstunterzeichnerstaaten sowie Spanien und Portugal in Kraft gesetzt worden. Für Italien, Österreich und Griechenland erfolgte dies in den Jahren 1997 bis 1999.

Staatsangehörigkeit
Die Staatsangehörigkeit ist eine besondere Eigenschaft oder Rechtsbeziehung, die eine Person einem bestimmten Staat zuordnet. Gegenüber allen anderen Staaten (anders nur bei Mehrstaatigkeit) ist diese Person Ausländer. Personen, die keine Staatsangehörigkeit besitzen, sind staatenlos.
Mit der Staatsangehörigkeit sind gegenseitige Rechte und Pflichten verknüpft, z.B. das Recht auf diplomatischen Schutz im Ausland. Wichtig sind die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten, z.B. die politischen Mitwirkungsrechte (Wahlrecht) und die Wehrpflicht.
Staatsbürger sind auch die Deutschen ohne deutsche Staatsangehörigkeit (Statusdeutschen) im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes, das sind vor allem Vertriebene, Aussiedler und Spätaussiedler und ihre Angehörigen. In anderen Staaten kann es Abstufungen zwischen den Staatsangehörigen geben, insbesondere im Hinblick auf die staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten. In Deutschland gibt es nur eine einheitliche deutsche Staatsangehörigkeit.

Staatsbürgerschaft
Trotz der Unterschiede zwischen Staatsangehörigkeit und Staatsbürgerschaft werden die Begriffe weitgehend synonym verwendet, siehe Staatsangehörigkeit.

Zurückweisung
Die Zurückweisung (Einreiseverweigerung) ist eine polizeiliche Maßnahme zur Verhinderung einer unerlaubten Einreise (vgl. § 60 Ausländergesetz).Einem Angehörigen eines Staates, der nicht der Europäischen Union (EU) angehört, kann die Einreise in das Hoheitsgebiet der EU versagt werden, wenn er
  • nicht im Besitz von gültigen Grenzübertrittspapieren ist,
  • nicht im Besitz eines erforderlichen gültigen Sichtvermerkes ist,
  • nicht die sonstigen erforderlichen Dokumente über seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthaltes vorweisen kann,
  • nicht über die entsprechenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhaltes verfügt;
  • zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist oder
eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellt.

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