Art. 14 GG
(1) Das Eigentum
und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken
werden durch die Gesetze bestimmt. |
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(2)
Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der
Allgemeinheit dienen. |
Wer
sein Leben so führt, dass vom Erwerb nichts übrig bleibt, weil
alles verkonsumiert wird, kommt zwar zu Genuss, aber nicht zu
Eigentum. Solche Leute werden nach diesem GG-Artikel nicht
"sozialpflichtig". - Mit dieser Kritik will ich nicht
die Sozialpflichtigkeit des Eigentums angreifen, wohl aber
Problembewusstsein schaffen, dass die Schuldenmacher gegenüber
Sparern besser stellt. Stichwort:
Vermögenssteuer |
(3)
Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie
darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das
Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist
unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der
Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht
im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. |
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Art. 15 GG
Grund und Boden,
Naturschätze und Produktionsmittel können zum Zwecke der
Vergesellschaftung durch ein Gesetz, das Art. und Ausmaß der
Entschädigung regelt, in Gemeineigentum oder in andere Formen der
Gemeinwirtschaft überführt werden. Für die Entschädigung gilt
Artikel 14 Abs. 3 Satz 3 und 4 entsprechend.
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Es
scheint mir mit globalem Denken und sozialer Gerechtigkeit nicht
vereinbar, wenn der Boden
und die natürlichen
Ressourcen der
Erde einzelnen Menschen oder einzelnen Staaten gehören und nicht
der Menschheit als Ganzes. -
"Eigentum sollte nur sein dürfen, was an Wert durch den
Menschen geschaffen wurde, während alles andere (Natur) allenfalls
"Besitz" sein darf, für den erforderlichenfalls
Gegenleistung verlang werden musst, um seinen Gebrauch/Verbrauch
gerecht zu regeln, Missbrauch zu vermindern/verhindern.
sven
200304 |