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"EU-Ausnahme Krieg" |
Im
"Gemeinsames
Communiqué" der Europaminister Hans
Martin Bury (Deutschland), Noelle Lenoir (Frankreich) und Danuta
Hübner (Polen), Warschau, 26. Mai 2003, wird folgendes Ziel formuliert: "Einführung der qualifizierten Mehrheit für Beschlüsse im Bereich der Außen- und Sicherheitspolitik, wenn sie auf einem Vorschlag des Europäischen Außenministers basieren, mit Ausnahme von Entscheidungen mit militärischen oder verteidigungspolitischen Implikationen; ..." |
das Warschauer Communiqué vom 26. Mai 2003 bestreitet der EU die außenpolitische Entscheidungskompetenz, wenn von ihr die Frage der Anwendung militärischer Gewalt ausgenommen bleibt. Der Irak-Krieg machte deutlich: Gegen die Kriegsteilnahme einzelner EU-Staaten verblassten die EU-Entschließungen zu bloßer Makulatur. Wem die
militärische Gewalt tatsächlich "Ausnahme"
der Politik ist, hat insbesondere diese "Ausnahme" zu
regeln und darf sie nicht als "Ausnahme vom Regelwerk"
dulden. 1. Kriegshandlungen sind der EU und ihren Mitgliedsstaaten aus nationaler Souveränität nur in Fällen von Notwehr und Nothilfe statthaft, wenn also keine zeitliche Gelegenheit ist, die angegriffenen und legitimen Rechte durch Anrufung der Vereinten Nationen und internationalen Gerichte oder anders zu verteidigen als durch Krieg. 2. Entschließen sich die Vereinten Nationen und die EU zu Kriegshandlungen, so dürfen sich die EU-Mitgliedsstaaten der Kriegsteilnahme verweigern, wenn es deren nationale Parlamente verlangen. 3. Sind sich sowohl UNO, EU als auch Mitgliedsstaat in der Anwendung militärischer Gewalt einig, so bleibt es dennoch im freien Ermessen eines jeden EU-Bürgers, sich auf das unveräußerliche Menschenrecht der individuellen Kriegsdienstverweigerung zu berufen. Mit
freundlichen Grüßen |
Berlin, den 31.Mai 2003 Communiqué im Volltext KLICK |