Gesetzgebungsnotstand

Der Gesetzgebungsnotstand ist eine besondere Situation, die das Grundgesetz in Art. 81 vorgesehen hat. Nach einer gescheiterten Vertrauensfrage des Bundeskanzlers im Bundestag kann der Bundespräsident den Gesetzgebungsnotstand ausrufen. Dieser darf höchstens sechs Monate andauern; während dieser Zeit können Gesetze ohne Zustimmung des Bundestages erlassen werden, nämlich von Bundesregierung und Bundesrat.
In der Geschichte der Bundesrepublik kam das Instrumentarium des Gesetzgebungsnotstands bisher nicht zum Einsatz.

Quelle und mehr >> https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetzgebungsnotstand  (201408)

Artikel 81  Grundgesetz

(1) Wird im Falle des Artikels 68 der Bundestag nicht aufgelöst, so kann der Bundespräsident auf Antrag der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates für eine Gesetzesvorlage den Gesetzgebungsnotstand erklären, wenn der Bundestag sie ablehnt, obwohl die Bundesregierung sie als dringlich bezeichnet hat. Das Gleiche gilt, wenn eine Gesetzesvorlage abgelehnt worden ist, obwohl der Bundeskanzler mit ihr den Antrag des Artikels 68 verbunden hatte.

(2) Lehnt der Bundestag die Gesetzesvorlage nach Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes erneut ab oder nimmt er sie in einer für die Bundesregierung als unannehmbar bezeichneten Fassung an, so gilt das Gesetz als zustande gekommen, soweit der Bundesrat ihm zustimmt. Das Gleiche gilt, wenn die Vorlage vom Bundestage nicht innerhalb von vier Wochen nach der erneuten Einbringung verabschiedet wird.

(3) Während der Amtszeit eines Bundeskanzlers kann auch jede andere vom Bundestage abgelehnte Gesetzesvorlage innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der ersten Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes gemäß Absatz 1 und 2 verabschiedet werden. Nach Ablauf der Frist ist während der Amtszeit des gleichen Bundeskanzlers eine weitere Erklärung des Gesetzgebungsnotstandes unzulässig.

(4) Das Grundgesetz darf durch ein Gesetz, das nach Absatz 2 zustande kommt, weder geändert, noch ganz oder teilweise außer Kraft oder außer Anwendung gesetzt werden.

(Stand 201408)

 

siehe auch >> Gesetzesnotstand

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