JGG

JGG ist Abkürzung für das Jugendgerichtsgesetz


Taten, die mit Strafen geahndet werden, bezeichnet § 1 Abs.1 JGG als "Verfehlung"

§ 1 Abs.2 Definition der Täter-Begriffe: "Jugendlicher ist, wer zur Zeit der Tat vierzehn, aber noch nicht achtzehn, Heranwachsender, wer zur Zeit der Tat achtzehn, aber noch nicht einundzwanzig Jahre alt ist."

Sven200503

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