Künstlersozialabgabe
Die Künstlersozialabgabe dürfte vielen Pflichtigen vollends unbekannt sein.
zitiert aus www.kuenstlersozialkasse.de |
Fragen u. Kritik |
Die vom KSVG erfassten selbständigen Künstler und Publizisten nehmen unter den Freiberuflern eine Sonderstellung ein. | |
Sie haben den Vorteil, nur die Hälfte der Beiträge zur gesetzlichen Sozialversicherung aufbringen zu müssen. |
Unfug |
Ihre Beitragslast entspricht damit derjenigen eines Arbeitnehmers. |
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Die andere Hälfte wird von den zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten und vom Bund aufgebracht. | |
Die Künstlersozialabgabe wird bei Unternehmen erhoben, die Werke und Leistungen selbständiger Künstler und Publizisten gegen Entgelt in Anspruch nehmen. Diese sogenannten Vermarkter ("Verwerter") werden an der Finanzierung der Sozialversicherungsbeiträge beteiligt, weil in der Regel erst durch das Zusammenwirken von selbständigen Künstlern und Publizisten einerseits und den Verwertern andererseits die Werke und Leistungen dem Endabnehmer zugänglich gemacht werden können. |
hoher Verwaltungsaufwand mit wenig Sinn |
Das Verhältnis zwischen den Verwertern und selbständigen Kunstschaffenden ist deshalb vergleichbar mit dem zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. |
Schräger Vergleich. Und keine Kappungsgrenzen? Bzw. was ist, wenn der "Verwerter" sich mit 5% Provision vom Künstlerhonorar bescheidet? Soll er dann draufzahlen? |
Neben den Beitragsanteilen der versicherten Künstler und der Künstlersozialabgabe zahlt der Bund einen Zuschuss zur Künstlersozialversicherung. |
schöne Blüte für Künstler und Publizisten im Subventionssumpf, der deshalb nie für Aufsehen in den Medien sorgt:-) |
Desweiteren trägt der Bund die Verwaltungskosten der Künstlersozialkasse. Weder der Versicherte noch der Abgabepflichtige sind an diesen Kosten beteiligt. |
"unglaublich kulant", dabei könnte das alles auch aus allgemeinen Steuern geleistet werden, wenn überhaupt eine Subventionierung sachgerecht ist. |
zitiert aus www.kuenstlersozialkasse.de |
Sven200508 |
Versandhandelsunternehmen, die über ihr Warenangebot Kataloge herstellen, in denen die Gegenstände farbig abgebildet sind, sind zur Künstlersozialabgabe verpflichtet, soweit sie Honorare an selbständige Fotografen und Layouter gezahlt haben, die sie im Rahmen der Katalogerstellung herangezogen haben. Es handelt sich dabei um die Inanspruchnahme künstlerischer Leistungen ohne Rücksicht darauf, in welchem Umfang dem Fotografen oder Layouter vom Auftraggeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt worden ist und ob den erbrachten Leistungen ein eigenständiger künstlerischer Wert beizumessen ist. Allein die Tatsache, dass die genannten Personengruppen zu Werbezwecken eingesetzt werden, reicht aus, sie als künstlerische Tätigkeiten im Sinne des Künstlersozialversicherungsgesetzes einzuordnen.
(Urteil vom 4. März 2004 - B 3 KR 15/03 R)
zitiert aus www.bundessozialgericht.de