Lasten-Nutzenwechsel bezeichnet bspw. beim Immobilienkauf eines Mietshauses den Termin, zu dem die Mieten des Hauses dem Käufer des Hauses zustehen und er für die laufenden Kosten des Grundstücks zuständig ist.
Der Lasten-Nutzenwechsel ist nicht gleichbedeutend mit dem Besitzwechsel und Eigentumswechsel, kann deshalb terminlich unabhängig vereinbart werden.
In Immobilienkaufverträgen kommt beispielsweise in Betracht, dass der Lasten-Nutzenwechsel für den Tag oder Monat vereinbart wird, der auf die vollständige Kaufpreiszahlung folgt.
Zu beachten: Erfolgt die Kaufpreiszahlung zunächst auf ein Notaranderkonto, so können dem Veräußerer Liquiditätslücken entstehen.
msr/20150320
Kontext z.B. >> Immobilienkaufvertrag
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