Presseerklärung | |
18. März 2003 |
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Bezug: Das Bundesverfassungsgericht verfügte per Beschluss die Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens. Die Entscheidung rügt den Einsatz von V-Leuten des Verfassungsschutzes auf Führungsebene dieser rechtsextremistischen Partei in Vorbereitung und Beweisführung des Verbotsantrags. | |
zur Einstellung des NPD-Verbotsverfahrens |
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Trotz dieser kurzfristig gesehen ärgerlichen Begünstigung extremistischer Propaganda gab es keine Alternative zur Einstellung des Verfahrens, denn der Rechtsstaat darf sein Handeln nicht allein auf die Behauptung abstellen, dass er im Ergebnis Gutes wolle, sondern gründet seine Legitimität gleichwertig in der Rechtmäßigkeit seiner Ermittlungsmethoden und Rechtsverfahren selbst. Dass der Zweck nicht
die Mittel heiligt und die staatlichen Methoden dem staatlichen Zweck
nicht nur untergeordnet "dienen", sondern in ihrer moralischen
Qualität nachvollziehbar gleichwertig sein müssen, unterscheidet den
demokratischen Rechtsstaat von Diktaturen, deren Recht zur Erreichung
vermeintlich hoher Ziele jedes noch so niederträchtige Mittel für
zulässig erklärt. Unsere Kritik trifft
deshalb nicht das Bundesverfassungsgericht, sehr wohl aber die politisch
Verantwortlichen, die mit "V-Leuten" des Verfassungsschutzes
auf Führungsebene der NPD die Hetzkampagnen gegen Minderheiten,
Demokratie und Frieden mitmachten und unseres Erachtens sogar massiv
unterstützten. Wenn zu allem noch die selben Verantwortlichen sich zu Verfassungsverteidigern aufschwingen wollten, indem sie zu verbieten versuchten, woran sie verdeckt mitgewirkt hatten, dann ist das ein politischer Skandal, der nicht ohne Konsequenzen für diese Politiker und Amtspersonen bleiben sollte. Wir waren uns wie viele
gesellschaftlichen Gruppen von Anbeginn uneins, ob ein Verbot der NPD
überhaupt verhältnismäßig, erforderlich und geeignet ist, dem
Rechtsextremismus wirksam zu begegnen. Solch "Populismus-Antifaschismus" in Verbindung mit Methoden von Geheimdienstlern, die ihre Daseinsberechtigung aus fingierten "Erkenntnissen" ableiten, schadet der Verfassungsordnung mehr als es Nutzen bringen kann.
Weil es mit rechtswidrigen Methoden probiert wurde und deshalb zurecht vor dem Bundesverfassungsgericht scheiterte. Die NPD zu verbieten, wäre juristisch kein Problem, denn sie erfüllt die Tatbestände des Art.21 Abs.2 Grundgesetz hinreichend. Es ist eher ein politisches Problem, ob die NPD-Mitglieder nicht sogleich den nächsten Schmuddelverein hochziehen, denn das war bislang die Folge von Parteiverboten, weil von Art. 18 GG zu wenig und selbstverständlich ungern Gebrauch gemacht wird. Aber bei einigen Leuten wäre das durchaus angebracht >> www.inidia.de/art18.htm |
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