§ 26 StGB   Anstiftung
 

Als Anstifter wird gleich einem Täter bestraft, wer vorsätzlich einen anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat bestimmt hat. 


unser Kommentar:  

das gilt auch für das Internet, wenn der Anstifter auf WebSites, in Diskussionsforen etc. andere zu Straftaten verleitet

der aktuelle, vollständige Wortlaut findet sich
auf den Internet-Seiten des www.bverfg.de

www.initiative-dialog.de

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