§ 153 StGB Falsche uneidliche Aussage
1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Einer in Absatz 1 genannten Stelle steht ein Untersuchungsausschuss eines Gesetzgebungsorgans des Bundes oder eines Landes gleich.
(Stand 200903)
ähnlich >> § 154 StGB Meineid
>> § 164 StGB Falsche Verdächtigung
Die falsche uneidliche Aussage ist das Grunddelikt der Aussagedelikte. Im deutschen Strafrecht ist die falsche uneidliche Aussage in § 153 StGB geregelt. Die falsche uneidliche Aussage stellt auch die unwahren Aussagen unter Strafe, die ohne Eid vor Gericht, einem parlamentarischen Untersuchungsausschuss (§ 153 Abs. 2 StGB) oder einer anderweitig zuständigen Stelle abgelegt werden. Geschützt werden soll die Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in die Rechtspflege. Die Vorschrift ist auch individualschützend in der Hinsicht, dass die im Recht befindliche Partei nicht um ihr Recht gebracht wird (diese Ansicht wird jedoch bestritten). Quelle+mehr >> wikipedia200903