§ 188 StGB Üble Nachrede gegen Personen des politischen Lebens 
(Fassung 1998)

(1) Wird gegen eine im politischen Leben des Volkes stehende Person öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) eine üble Nachrede (§ 186) aus Beweggründen begangen, die mit der Stellung des Beleidigten im öffentlichen Leben zusammenhängen, und ist die Tat geeignet, sein öffentliches Wirken erheblich zu erschweren, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

(2) Eine Verleumdung (§ 187) wird unter den gleichen Voraussetzungen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

zur Kontrolle Neufassung: http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/stgb/__188.html 

Thema ERGÄNZEN

StGB § 185 Beleidigung

StGB § 186 Üble Nachrede

StGB § 187 Verleumdung

StGB § 189 Verunglimpfung des Andenkens Verstorbener

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