Verfassung Kanton Zürich
http://www2.zhlex.zh.ch/appl/zhlex_r.nsf/WebView/F07E732FF0EB52D6C125832F00309153/$File/101_27.2.05_103.pdf
Art. 5
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich
selber wahr
und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat
und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von
Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls.
Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit
Private sie nicht angemessen erfüllen.
(Stand 2023)