Abschlussrenovierung

Oftmals verabreden wir in unseren Mietverträgen, dass die Wohnung bei Beendigung des Mietvertrages "abschlussrenoviert" übergeben werden muss.

Diese Klausel ist so auszulegen, wie es die Vertragspartei aus der Sicht des Vertragspartners für angemessen halten würde:

1. Die Mieten unseres Unternehmens sind günstig, aber so kalkuliert, dass die Mieter ausreichende Schönheitsreparaturen leisten.

2. Wenn die Wohnung bei Beginn des Mietverhältnisses unrenoviert war, so sollte der Mieter dem Nachmieter zumindest keine Verschlechterung zumuten.

3. Wurde dem Mieter für die Anfangsrenovierung eine Mietfreizeit gewährt oder der Renovierungsaufwand erstattet, so soll solch Vermieterzuschuss bei der Nachvermietung nicht erneut fällig werden.

Die Rechtsprechung zu Schönheitsreparaturen erscheint oftmals "vermieterfeindlich", aber begründet sich eben aus dem Verhalten vieler Vermietern, die Mieter durch übertriebene Renovierungspflichten zu belasten.
Umgekehrt ist die Zahl derjenigen Mieter, die Wohnungen in erbärmlichem Zustand verlassen, ebenfalls sehr hoch. Aus der Vielzahl an Beispielen hier mal ein krasses >> Drogenwohnung

200905  Mieterinfo