Innenverhältnis der Vertragsparteien
Viele Abreden von Vertragsparteien können nur zwischen ihnen gelten, denn Abreden zu Lasten Dritter sind nichtig.
Beipiel Privatrecht: Vereinbaren Käufer und Verkäufer einer Immobilie, dass die Grunderwerbsteuer vom Erwerber zu bezahlen sei, so gilt diese Abrede nur als Verpflichtung des Käufers gegenüber dem Verkäufer, nicht jedoch gegenüber dem Finanzamt, denn das Finanzamt war an dieser Abrede nicht beteiligt und kann sich die Grunderwerbsteuer von demjenigen holen, bei dem sie mag bzw. solventer erscheint.
Beispiel Völkerrecht: Der von Großbritannien und Frankreich mit Hitler geschlossene Vertrag (München Sept.1938), der dem Diktator den "Anschluss des Sudetenlandes" an das Deutsche Reich gestattete, war völkerrechtswidrig, denn ohne Einwilligung der Tschechoslowakei. Häufig wird anstelle der Völkerrechtswidrigkeit fälschlich die sogenannte >> "Appeasementpolitik"
Rechtslexikon Friedensforschung Dialog-Lexikon