Artikel 17 GG
        Jedermann hat das Recht, sich einzeln
        oder in Gemeinschaft mit anderen schriftlich mit Bitten oder Beschwerden
        an die zuständigen Stellen und an die Volksvertretung zu wenden. 
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              Petitionsausschuss << 
              des Dt.
              Bundestags 
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        Artikel 17a GG
        (1) Gesetze über Wehrdienst und
        Ersatzdienst können bestimmen, dass für die Angehörigen der Streitkräfte
        und des Ersatzdienstes während der Zeit des Wehr- oder Ersatzdienstes
        das Grundrecht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu äußern
        und zu verbreiten (Artikel 5 Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz), das
        Grundrecht der Versammlungsfreiheit (Artikel 8) und das Petitionsrecht
        (Artikel 17), soweit es das Recht gewährt, Bitten oder Beschwerden in
        Gemeinschaft mit anderen vorzubringen, eingeschränkt werden. 
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               mit
              solch nachrangigen Texten 
              wird das GG unübersichtlich  | 
          
          
            
        Artikel 45c GG
        (1) Der Bundestag bestellt einen
        Petitionsausschuss, dem die Behandlung der nach Artikel 17 an den 
        Bundestag gerichteten Bitten und Beschwerden obliegt. 
        (2) Die Befugnisse des Ausschusses zur Überprüfung von Beschwerden
        regelt ein Bundesgesetz.
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                mit
              solch nachrangigen Texten 
              wird das GG unübersichtlich  |