Beistandspflicht

EIne völkerrechtliche Beistandspflicht wird in Artikel 2, Absatz 5 UN-Charta statuiert und lautet: 

 " Alle Mitglieder leisten den Vereinten Nationen jeglichen Beistand bei jeder Maßnahme, welche die Organisation im Einklang mit dieser Charta ergreift; sie leisten einem Staat, gegen den die Organisation Vorbeugungs- oder Zwangsmaßnahmen ergreift, keinen Beistand."

Diese Norm enthält zugleich das völkerrechtlich höchste Beistandsverbot.

Forderung: Die Beistandspflicht sollte jedoch durch ein jederzeitiges, individuelles Kriegsdienstverweigerungsrecht ergänzt werden. 

Geprüft gehört auch, ob sogar ein nationales Konflikt-Neutralitätsrecht eingeräumt werden muss, wenn ein Staat geltend macht, durch Beistandshandlungen in seiner Existenz bedroht zu werden. 

Markus S. Rabanus  2017-06-06
 

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