McCloy-Sorin-Abkommen  1961     Meilenstein des Völkerrechts

Das McCloy-Sorin-Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Sowjetunion wurde am 25. September 1961 von John F. Kennedy in der UNO-Vollversammlung eingebracht und in der Folge am 20. Dezember von den Vereinten Nationen einstimmig verabschiedet.

Es wurde von Dwight D. Eisenhower und Kennedy, sowie Nikita Chruschtschow auf sowjetischer Seite, vorbereitet und schuf als „roadmap“ die Grundlage für alle zukünftigen Verhandlungen und internationalen Verträge über atomare und allgemeine und umfassende Abrüstung unter wirksamer internationaler Kontrolle. Unterhändler waren der Amerikaner John Jay McCloy und der Russe Walerian Alexandrowitsch Sorin.

Quelle >> http://de.wikipedia.org/wiki/McCloy-Sorin-Abkommen  2018-02

KOMMENTAR: Das Abkommen ist großartig. Doch wieder einmal wurde der Menschheit viel versprochen, ohne es einzuhalten, denn kaum ein Jahr später stürzten uns die beiden Supermächte mit der "Kuba-Krise" beinahe in den Abgrund - und hatten sogar die Kontrolle über das Geschehen verloren, wie es erst Jahrzehnte später bekannt wurde >> Kuba-Krise Okt. 1962

Markus S. Rabanus  2018-02-27


Abkommenstext


Die Vereinigten Staaten von Amerika und die UdSSR sind,

nach einem regen Meinungsaustausch über die Abrüstung anschließend an die übereinstimmende Erklärung, die sie am 30. März 1961 während der Generalversammlung abgegeben haben,

mit Sorge feststellend, dass der andauernde Rüstungswettlauf der Menschheit eine schwere Bürde auferlegt und Gefahren für die Sache des Weltfriedens in sich birgt,

noch einmal bekräftigend, dass sie sich an sämtliche Bestimmungen der Resolution 1378 (XIV) der Generalversammlung vom 20 November 1959 halten wollen,

versichernd, dass es notwendig ist, um die allgemeine und vollständige Abrüstung in einer friedlichen Welt zu ermöglichen, dass alle Staaten an den bestehenden internationalen Vereinbarungen festhalten, Handlungen die dazu geeignet sind, die internationalen Spannungen zu erhöhen, vermeiden und die Beilegung aller zwischenstaatlichen Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln anstreben,

überein gekommen, die folgenden Gründsätze als Basis für zukünftige multilaterale Verhandlungen über Abrüstung zu empfehlen und die Staaten aufzurufen, zusammen zu arbeiten, um möglichst bald ein Abkommen über allgemeine und vollständige Abrüstung in einer friedlichen Welt, in Übereinstimmung mit diesen Grundsätzen zu erreichen.

1. Verhandlungsziel ist das Einvernehmen über ein Programm, das sicherstellt, a) dass die Abrüstung allgemein und vollständig und der Krieg kein Mittel zur Erledigung internationaler Streitigkeiten mehr ist, b) dass eine solche Abrüstung mit dem Aufbau verlässlicher Verfahren zur friedlichen Streiterledigung und wirksamen Vorkehrungen für die Aufrechterhaltung des Friedens in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UNO-Charta Hand in Hand geht.

2. Das Programm einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung soll sicherstellen, dass den Staaten lediglich solche Nichtnuklearen Rüstungen, Streitkräfte, Einrichtungen und Vorkehrungen zur Verfügung stehen, die im gegenseitigen Einvernehmen zur Aufrechterhaltung der inneren Ordnung und zum Schutz der persönlichen Sicherheit der Bürger erforderlich sind und dass die Staaten geeignete Einsatzkräfte (manpower) für eine UNO-Friedenstruppe unterhalten und zur Verfügung stellen.

3. Zu diesem Zweck soll das Programm einer allgemeinen und vollständigen Abrüstung hinsichtlich der militärischen Ausrüstung der einzelnen Staaten Bestimmungen folgenden Inhalts enthalten:

(a) die Auflösung der bewaffneten Streitkräfte, die Auflösung militärischer Einrichtungen einschließlich aller Stützpunkte, die Einstellung der Herstellung von Rüstungsgütern sowie ihre Beseitigung bzw. Konversion für die friedliche Nutzung;

(b) die Beseitigung sämtlicher Vorräte an atomaren-, chemischen, bakteriologischen oder anderen zur Massenvernichtung geeigneten Waffen und die Einstellung ihrer Herstellung;

(c) die Beseitigung aller zum Abschuss und Transport von Massenvernichtungswaffen geeigneten Systeme,

(d) die Auflösung jeglicher für die militärischen Anstrengungen der Staaten bestimmten Organisation bzw. all ihrer Einrichtungen, die Abschaffung der militärischen Ausbildung und die Schließung aller militärischen Ausbildungsstätten;

(e) Streichung sämtlicher, für militärische Zwecke bestimmten Haushaltsmittel.

4. Die Durchführung des Abrüstungsprogramms sollte in einvernehmlich festgelegten Stufen und einvernehmlich festgelegter Zeitfolge durchgeführt werden. Der Übergang in eine nächstfolgende Stufe sollte aufgrund einer Prüfung erfolgen, ob die für die vorhergehende Stufe vereinbarten Maßnahmen durchgeführt sind, was ausdrücklich bestätigt werden muss; etwaige zusätzliche Einrichtungen zur Beaufsichtigung von Maßnahmen der nächsten Stufe müssen, soweit erforderlich, arbeitsbereit sein.

5. Alle Maßnahmen zur Herbeiführung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung sollten in der Weise gegeneinander ausgewogen werden, dass kein Staat und keine Staatengruppe auf irgendeiner Durchführungsstufe in eine, für ihn militärisch vorteilhafte Lage gelangt und die Sicherheit gleichmäßig für alle Staaten gewährleistet ist.

6. Alle Abrüstungsmaßnahmen sollten von Anfang bis zum Schluss so genau und wirksam beaufsichtigt werden, dass über ihre genaue Einhaltung kein Zweifel obwalten kann. Während und nach der Durchführung der allgemeinen und vollständigen Abrüstung muss eine durchgreifende Beaufsichtigung gesichert sein, deren Art und Maß von den, auf jeder Stufe zu beaufsichtigenden Durchführungsmaßnahmen abhängt. Zu diesem Zweck ist unter Beteiligung aller Vertragsteile eine internationale Abrüstungsbehörde im Rahmen der UNO zu errichten. Dieser Behörde und ihren Aufsichtspersonen sollte, soweit zur Durchführung einer wirkungsvollen Beaufsichtigung erforderlich, freier Zugang zu allen Plätzen ohne jede Einschränkung (without veto) gewährleistet sein.

7. Dem Fortgang der Abrüstung sollten Maßnahmen zur Stärkung der zur Aufrechterhaltung des Friedens und zur Erledigung internationaler Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln zuständigen Einrichtungen entsprechen. Während und nach der Durchführung des Programms der allgemeinen und vollständigen Abrüstung sollten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der UNO-Satzung die zur Aufrechterhaltung des internationalen Friedens und der internationalen Sicherheit erforderlichen Maßnahmen getroffen werden, einschließlich der Pflicht der Staaten, geeignete Einsatzkräfte (manpower) für eine UNO-Friedenstruppe zur Verfügung zu stellen, die gemäß vorheriger Abmachung mit bestimmten Waffenarten auszustatten sind. Abmachungen über den Einsatz dieser Truppe sollten sicherstellen, dass die UNO in der Lage ist, jeder Bedrohung mit oder Anwendung von Waffengewalt, soweit es sich dabei um eine Verletzung der Grundlagen und Zwecke der UNO handelt, wirksam vorzubeugen bzw. ihr wirksam zu begegnen.

8. Die an den Verhandlungen teilnehmenden Staaten sollten danach trachten, möglichst rasch zu einem möglichst weitreichenden Einvernehmen zu gelangen. Hierauf gerichtete Bemühungen sollten ununterbrochen solange fortgeführt werden, bis eine Einigung über das Gesamtprogramm erzielt ist, und Bemühungen um eine baldige Einigung über, sowie die Durchführung von, Abrüstungsmaßnahmen sollten unbeschadet des Fortgangs der Verhandlungen über das Gesamtprogramm und auf solche Weise unternommen werden, dass die zu vereinbarenden Maßnahmen jenes Programm erleichtern und sich in dasselbe einfügen.

Quelle >> http://www.ne.jp/asahi/peace/unitednationsreform2007/mccloy_text_de.html  2018-02 letzte Sichtung

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