Selbstverteidigungrecht und Selbstjustizverbot
Das Recht zur Selbstverteidigung darf nicht Urteilssache von Konfliktparteien sein.
Das bedeutet:
1. Wer sich auf das Recht zur Selbstverteidigung beruft, muss sich gefallen
lassen, dass ein Gericht beurteilt, ob dieses Recht in richtiger Weise
wahrgenommen wurde.
2. Wer Selbstverteidigung übt, sich aber der rechtlichen Prüfung seines
Vorgehens entzieht, übt verbotene Selbstjustiz.
msr 2015-12-07 / 2017-04-22
Ob es zulässige Selbstverteidigung ist oder war, darf nicht Entscheidungssache von Konfliktparteien sein.
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