Zum ewigen Frieden (1795) >>> VOLLTEXT | Anmerkungen |
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NUR EIN AUSSCHNITT, den wir im Moment diskutieren IMMANUEL KANT Zweiter Definitivartikel zum ewigen Frieden Das Völkerrecht soll auf einen Föderalism freier Staaten gegründet sein. |
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Völker als Staaten
können wie einzelne Menschen beurteilt werden, die sich in ihrem
Naturzustande (d. i. in der Unabhängigkeit von äußeren Gesetzen) schon
durch ihr Nebeneinandersein lädieren, und den jeder um seiner Sicherheit
willen von dem anderen fordern kann und soll, mit ihm in eine der bürgerlichen
ähnliche Verfassung zu treten, wo jedem sein Recht gesichert werden kann.
Dies wäre ein Völkerbund, der aber gleichwohl kein Völkerstaat sein
müßte.
Darin aber wäre ein Widerspruch: weil ein jeder Staat das Verhältnis
eines Oberen (Gesetzgebenden) zu einem Unteren (Gehorchendem, nämlich dem
Volk) enthält, viele Völker aber in einem Staate nur ein Volk ausmachen
würden, welches (da wir hier das Recht der Völker gegeneinander zu erwägen
haben, sofern die so viel verschiedene Staaten ausmachen und nicht in
einem Staat zusammenschmelzen sollen) der Voraussetzung widerspricht. |
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Gleichwie wir nun
die Anhänglichkeit der Wilden an ihre gesetzlose Freiheit, sich lieber
unaufhörlich zu balgen, als sich einem gesetzlichem, von ihnen selbst zu
konstituierenden Zwange zu unterwerfen, mithin die tolle Freiheit der vernünftigen
vorzuziehen, mit tiefer Verachtung ansehen und als Rohigkeit,
Ungeschliffenheit und viehische Abwürdigung der Menschheit betrachten,
so, sollte man denken, müßten gesittete Völker (jedes für sich zu
einem Staat vereinigt) eilen, aus einem so verworfenen Zustande je eher
desto lieber herauszukommen: statt dessen aber setzt vielmehr jeder Staat
seine Majestät (denn Volksmajestät ist ein ungereimter Ausdruck) gerade
darin, gar keinem äußeren gesetzlichen Zwange unterworfen zu sein, und
der Glanz seiner Oberhauptes besteht darin, daß ihm, ohne daß er sich
eben selbst in Gefahr setzen darf, viele Tausende zu Gebot stehen, sich für
eine Sache, die sie nichts angeht, aufopfern zu lassen , und er
Unterschied der europäischen Wilden von den amerikanischen besteht hauptsächlich
darin, daß, da manche Stämme der letzteren von ihren Feinden gänzlich
gegessen worden, die ersteren ihre Überwundenen besser zu benutzen
wissen, als sie zu verspeisen, und lieber die Zahl ihrer Untertanen,
mithin auch die Menge der Werkzeuge zu noch ausgebreitetern Kriegen durch
sie zu vermehren wissen. |
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Bei der Bösartigkeit der menschlichen Natur, die sich im freien Verhältnis der Völker unverhohlen blicken läßt (indessen daß sie im bürgerlich-gesetzlichen Zustande durch den Zwang der Regierung sich sehr verschleiert), ist es doch zu verwundern, daß das Wort Recht aus der Kriegspolitik noch nicht als pedantisch ganz hat verwiesen werden können, und sich noch kein Staat erkühnt hat, sich für die letztere Meinung öffentlich zu erklären; denn noch werden Hugo Grotius, Pufendorf, Vattel u. a. m. (lauter leidige Tröster), obgleich ihr Kodex, philosophisch oder diplomatisch abgefaßt, nicht die mindeste gesetzliche Kraft hat, oder auch nur haben kann (weil Staaten als solche nicht unter einem gemeinschaftlichen äußeren Zwange stehen), immer treuherzig zur Rechtfertigung eines Kriegsangriffes angeführt, ohne daß es eine Beispiel gibt, daß jemals ein Staat durch mit Zeugnissen so wichtiger Männer bewaffnete Argumente wäre bewogen worden, von seinem Vorhaben abzustehen. - Diese Huldigung, die jeder Staat dem Rechtsbegriffe (wenigsten den Worten nach) leistet, beweist doch, daß eine noch größere, obzwar zur Zeit schlummernde, moralische Anlage im Menschen anzutreffen sei, über das böse Prinzip in ihm (was er nicht ableugnen kann) doch einmal Meister zu werden und dies auch von andern zu hoffen; denn sonst würde das Wort Recht den Staaten, die sich einander befehden wollen, nie in den Mund kommen, es sei denn, bloß um seinen Spott damit zu treiben, wie jener gallische Fürst es erklärte: »Es ist der Vorzug, den die Natur dem Stärkeren über den Schwächeren gegeben hat, daß dieser ihm gehorchen soll.«
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Da die Art, wie
Staaten ihr Recht verfolgen, nie wie bei einem äußern Gerichtshofe der
Prozeß, sondern nur der Krieg sein kann, durch diesen aber und seinen günstigen
Ausschlag, den Sieg, das Recht nicht entschieden wird, und durch den
Friedensvertrag zwar wohl dem diesmaligen Kriege, aber nicht dem
Kriegszustande (immer zu einem neuen Vorwand zu finden) ein Ende gemacht
wird (den man auch nicht geradezu für ungerecht erklären kann, weil in
diesem Zustande jeder in seiner eigenen Sache Richter ist), gleichwohl
aber von Staaten nach dem Völkerrecht nicht eben das gelten kann, was von
den Menschen im gesetzlosen Zustande nach dem Naturrecht gilt, »aus
diesem Zustande herausgehen sollen« (weil sie als Staaten innerlich schon
eine rechtliche Verfassung haben und also dem Zwange anderer, sie nach
ihren Rechtsbegriffen unter eine erweiterte gesetzliche Verfassung zu
bringen, entwachsen sind), indessen daß doch die Vernunft vom Throne der
höchsten moralischen gesetzgebenden Gewalt herab den Krieg als Rechtsgang
schlechterdings verdammt, den Friedenszustand dagegen zur unmittelbaren
Pflicht macht, welcher doch ohne einen Vertrag der Völker unter sich
nicht gestiftet oder gesichert werden kann: - so muß es eine Bund von
besonderer Art geben, den man den Friedensbund (foedus pacificum) nennen
kann, der vom Friedensvertrag (pactum pacis) darin unterschieden sein würde,
daß dieser bloß einen Krieg, jener aber alle Kriege auf immer zu endigen
suchte. Dieser Bund geht auf keinen Erwerb irgendeiner Macht des Staates,
sondern lediglich auf Erhaltung und Sicherung der Freiheit eines Staates für
sich selbst und zugleich anderer verbündeten Staaten, ohne daß diese
doch sich deshalb (wie die Menschen im Naturzustande) öffentlichen
Gesetzen und einem Zwange unter denselben unterwerfen dürfen. - Die Ausführbarkeit
(objektive Realität) dieser Idee der Föderalität, die sich allmählich
über alle Staaten erstrecken soll und so zum ewigen Frieden hinführt, läßt
sich darstellen. Denn wenn das Glück es so fügt: daß ein mächtiges und
aufgeklärtes Volk sich zu einer Republik (die ihrer Natur nach zum ewigen
Frieden geneigt sein muß) bilden kann, so gibt diese einen Mittelpunkt
der föderativen Vereinigung für andere Staaten ab, um sich an sie
anzuschließen und so den Freiheitszustand der Staaten gemäß der Idee
des Völkerrecht zu sichern und sich durch mehrere Verbindungen dieser Art
nach und nach immer weiter auszubreiten. |
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Daß ein Volk sagt: »Es soll unter uns kein Krieg sein; denn wir wollen uns in einem Staat formieren, d. i. uns selbst eine oberste gesetzgebende, regierende und richtende Gewalt setzen, die unsere Streitigkeiten friedlich ausgleicht« - das läßt sich verstehen. -- Wenn aber dieser Staat sagt: »Es soll kein Krieg zwischen mir und anderen Staaten sein, obgleich ich keine oberste gesetzgebende Gewalt erkenne, die mir mein und der ich ihr Recht sichere«, so ist es gar nicht zu verstehen, worauf ich dann das Vertrauen zu meinem Rechte gründen wolle, wenn es nicht das Surrogat des bürgerlichen Gesellschaftsbundes, nämlich der freie Föderalism, ist, den die Vernunft mit dem Begriffe des Völkerrechts notwendig verbinden muß, wenn überall etwas dabei zu denken übrig bleiben soll.
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Bei dem Begriffe des Völkerrechts, als eines Rechts zum Kriege, läßt sich eigentlich gar nichts denken (weil es ein Recht sein soll, nicht nach allgemein gültigen äußern, die Freiheit jedes einzelnen einschränkenden Gesetzen, sondern nach einseitigen Maximen durch Gewalt, was Recht sei, zu bestimmen), es müßte denn darunter verstanden werden: daß Menschen, die so gesinnt sind, ganz recht geschieht, wenn sie sich untereinander aufreiben und also den ewigen Frieden in dem weiten Grabe finden, das alle Greuel der Gewalttätigkeit samt ihren Urhebern bedeckt. - Für Staaten im Verhältnisse untereinander kann es nach der Vernunft keine andere Art geben, aus dem gesetzlosen Zustande, der lauter Krieg enthält, herauszukommen, als daß sie ebenso wie einzelne Menschen ihre wilde (gesetzlose) Freiheit aufgeben, sich zu öffentlichen Zwangsgesetzen bequemen und so einen (freilich immer wachsenden) Völkerstaat (civilitas gentium), der zuletzt alle Völker der Erde befassen würde, bilden. Da sie dieses aber nach ihrer Idee vom Völkerrecht durchaus nicht wollen, mithin, was in thesi richtig ist, in hypothesi verwerfen, so kann an die Stelle der positiven Idee einer Weltrepublik (wenn nicht alles verloren werden soll) nur das negative Surrogat eines den Krieg abwehrenden, bestehenden und sich immer ausbreitenden Bundes den Strom der rechtscheuenden, feindseligen Neigungen aufhalten, doch mit beständiger Gefahr ihres Ausbruchs (Furor impius intus - fremit horridus ore cruento. [Virgil] ) |
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