Weltsicherheitsratsreformforderungen  

Reform des Weltsicherheitsrats und Gewaltenteilung

Ein Modell unter vielen:

A) Die Zuständigkeit des Weltsicherheitsrates ist auf folgende Eilfälle einzugrenzen:

1. Vermeidung und Entscheidung militärischer Konflikte zwischen Staaten und Bürgerkriegsparteien.

2. Unterbindung und Verfolgung von Verbrechen gegen die Menschlichkeit.

3. Entscheidungen zur kollektiven, humanitären Hilfe in Kriegen oder sonstigen Katastrophen, die alle Staaten nach Maßgabe ihrer Wirtschaftskraft zu erbringen haben.

4. Durchsetzung der eigenen Entscheidungen, Durchsetzung von Entscheidungen des Weltgerichtshofes und der UNO-Generalversammlung, so auch die Eintreibung von Finanzierungsbeiträgen betreffend.

5. Durchsetzung der Kollektivhaftung aller Staaten für die Folgen einer Weltsicherheitsratsentschließung oder organkombinierten Entschließung, sofern und soweit der Weltgerichtshof nachträglich die Fehlerhaftigkeit feststellt.

B) Entscheidungsverfahren im Weltsicherheitsrat:

1. In einem ersten Schritt sollen sich die Ständigen Mitglieder ihr Vetorecht auf Belange ihres anerkannten Staatsgebiets beschränken, um den Missbrauch des Vetorechts zu imperialen Rivalitäten einzudämmen.

2. Im Gegenzug sollen Entschließungen des Weltsicherheitsrats der Zweidrittel-Mehrheit bedürfen.

3. Die einfache Mehrheit soll in Sonderfällen genügen, wenn entweder vorläufig durch Eil-Entscheidung des Weltgerichtshofs oder durch Zweidrittelmehrheit einer einzuberufenden UNO-Generalversammlung gedeckt.

4. Es soll die einfache Mehrheit der UNO-Generalversammlung genügen, sofern die Entschließung zugleich Zweidrittel der Menschheit vertritt.

5. Die in 3. und 4. genannten Sonderfälle sollen nur von der einfachen Mehrheit des Weltsicherheitsrates beantragt werden können.

6. Die UNO-Generalversammlung wählt den Weltsicherheitsratsvorsitzenden, der keinem Staat der Ständigen Mitglieder angehört.

7. Der Weltsicherheitsratsvorsitzende ist jederzeit und jeder Angelegenheit der unter A) genannten Weltsicherheitsratszuständigkeiten zu einem Sondervotum berechtigt, nicht aber zur Mitentscheidung.

C) Fernere Zukunft:

1. In späteren Reformschritten hätten sich Privilegien wie "Ständiges Mitglied" und Vetorechte einzelner Staaten zu erübrigen, denn sie sind mit den völkerrechtlichen Gleichheitsansprüchen auf Dauer unvereinbar.

2. Überhaupt gebührt der UNO-Generalversammlung als quasi dem "Bundesrat der Nationen" die mindestens normative Vorrangstellung gegenüber dem Weltsicherheitsrat. 

3. Überhaupt gebührt dem Internationalen Gerichtshof in allen Streitfällen letzte Entscheidungsmacht auf Basis des Völkerrechts, wie es seitens der UNO-Generalversammlung und durch ein demokratisches Weltparlament zu schaffen ist.

Markus S. Rabanus  2018-02-14  / 2018-02-26   Auch das Wahlverfahren sollte reformiert werden. 


EIGENTLICH
interpretiere ich das Vetorecht anders als die Herrschende Lehre und halte die Praxis seines inflationären Gebrauchs für völkerrechtswidrig, siehe Vetomissbrauch
2018-02-26

>> Weltsicherheitsrat - Reformalternativen

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ÜBERARBEITEN: 
ALLE WSR-DATEIEN zu DREI Hauptseiten zusammenführen, weil jetzt totales Chaos herrscht. 
1. eine WSR-Seite zum Status quo 
2. eine WSR-Seite mit den UNO-Charta-Artikeln
3. eine WSR-Seite mit Reformüberlegungen (diese hier)
ältere Überlegungen >> Weltsicherheitsratsreform 2017 Notizen  

Völkerrechtswidriger Vetomissbrauch im Weltsicherheitsrat 
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einarbeiten >> Uniting for Peace (1950)

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